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In jedem Bundesland gibt es unterschiedliche Reglungen bezüglich der Abstände zu Nachbardächern. Die am meist verwendete Reglung sieht vor, dass es einen Abstand von 1,25 Metern Abstand gibt. Für Module aus nicht brennbaren Stoffen gilt, häufig ein geringerer Abstand von 0,5 Metern.
Auf einer Bauministerkonferenz im Jahr 2022 wurde darüber gesprochen, die Abstandsregel zu verändern und diese zu verkleinern. Bis jetzt gibt es allerdings keine neuen Reglungen.
Photovoltaik wird immer attraktiver und der Ausbau der Solarenergie ist im vollen Gange und das auch bei Privathaushalten. Dennoch wird es insbesondere für Reihenhausbesitzende schwierig. Einige verwerfen dadurch auch ihr Vorhaben, eine Anlage installieren zu lassen, wieder ganz. Der Grund dafür ist hier eine Abstandregel zu benachbarten Hausdächern.
Grund für die Abstandsregeln sind die Brandschutzvorschriften, die für Dächer gelten. Somit dürfen Photovoltaik-Anlagen nur mit einem Abstand von 1,5 Metern zum Nachbardach montiert werden. Bei Glas-Glas-Modulen wurde dies bereits angepasst und der Abstand auf 0,5 Meter verringert. Glas-Glas-Module gelten als schwer entflammbare Module und haben daher das Privileg, näher an die Nachbardächer verbaut werden zu können.
Eine Studie von TÜV Rheinland und dem Fraunhofer Institut für Solare Energiesysteme zeigt, dass bei der untersuchten Menge an Brandfällen 48 Prozent auf Installationsfehler zurückzuführen sind. Weitere 36 Prozent auf Produktfehler und 23 Prozent der Brände wurden durch Planungsfehler erzeugt. Nur 10 Prozent der Brandfälle sind auf äußere Umstände zurückzuführen. Dabei können äußere Einflüsse, ein Blitzeinschlag sein oder Tiere, die entsprechende Kabel durchgebissen haben.
Es ist möglich, dass eine Solaranlage näher an das Nachbardach gebaut werden kann. Das hängt allerdings von den individuellen Begebenheiten ab. Um das zu erreichen, kann man bei seinem zuständigen Bauamt einen schriftlichen Antrag gestellt werden. Der „Antrag auf Abweichung“ muss begründet gestellt werden. Grund dafür könnte es sein, dass eine Anlage unter Einhaltung der Baureglung nicht wirtschaftlich wäre. Das zuständige Bauamt kann dann individuell entscheiden, ob sie dem Antrag stattgeben oder ablehnen.
Deutschlandweit gibt es die Musterbauordnung, kurz MBO, diese beinhaltet Vorgaben zu verschiedenen Baureglungen. In den einzelnen Bundesländern gilt allerdings die Landesbauordnung, diese orientiert sich zwar an der MBO, dennoch kommt es zu Unterschieden zwischen den Bundesländern. Die Abstandsregel von Solaranlagen zu benachbarten Dächern gehört ebenfalls dazu.
In der MBO in Paragraph 14 wird zum Thema Brandschutz formuliert, dass bauliche Anlagen so zu errichten sind, dass sie der Entstehung von Bränden, sowie der Ausbreitung vorbeugt. Für Solaranlagen wird das Ganze in Paragraph 32 Absatz 5 ausgeführt. Hier steht die konkrete Abstandmaßnahme. In den meisten Bundesländern gibt es aufgrund dieser Brandschutz-Vorgaben die Abstandsregel. Ausgenommen davon sind allerdings zwei Bundesländer. In diesen gilt die Regel nicht und die Verantwortung der Einhaltung des Brandschutzes liegt in den Händen der Solarteure. Darüber hinaus gehen die Bauregeln in den Bundesländern wie folgt aus:
In NRW ist in Paragraph 32 des LBO festgehalten, dass Anlagen mindestens 1,25 Meter Abstand zu der Mittellinie von gemeinsamen Brandwänden gehalten werden muss. Für Solarthermieanlage gilt ein Abstand von mindestens 0,5 Metern. Photovoltaikanlagen, die jedoch eine Unterkonstruktion oder deren Außenseite aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht, dürfen ebenfalls mit einem Abstand von mindestens 0,5 Metern verbaut werden.
Einen Abstand von 1,25 Metern müssen Photovoltaikanlagen in Niedersachsen nur einhalten, wenn sie aus brennbaren Stoffen bestehen und nicht durch eine Brandschutzwand geschützt wird. Alle anderen Anlagen dürfen seit den jüngsten Änderungen von Juni 2022 mit einem Abstand von 0,5 Metern verbaut werden. Gleiches gilt für Solarthermie, hier ist ebenfalls nur einen Abstand von mindestens 0,5 Metern notwendig.
In Bayern gilt ebenfalls eine Abstandreglung für 1,25 Metern bei Photovoltaikanlagen aus brennbaren Stoffen. Mit einem Abstand von 0,5 Metern kann eine Photovoltaikanlage, die dachparallel gebaut wird und deren Außenseiten und Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Stoffen besteht. Solarthermieanlagen brauchen ebenfalls nur einen Abstand 0,5 Metern.
Auch in Sachsen ist es so, dass Photovoltaikanlagen einen Abstand von 1,25 Metern eingehalten müssen. Anders in Sachsen ist es jedoch, wenn es eine dachparallel installierte Photovoltaikanlage ist, deren Unterkonstruktion und Außenseiten nicht brennbar ist, dann ist nur ein Abstand von 0,3 Metern notwendig. Auch Solarthermieanlagen, die dachparallel gebaut werden, benötigen nur einen Abstand von maximal 0,3 Metern.
Hamburg ist eine Ausnahme. Hier wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Entstehung und Ausbreitung von Feuer vorgebeugt werden muss. Wie genau das ganze aussieht, ist jedoch unklar und individuell zu klären. Allerdings dürfen brennbare Baustoffe nicht über die Brandschutzmauern hinweg verbaut werden. Das ist die einzige Einschränkung, die in Paragraph 28 Absatz 7 im HBauO zu finden ist.
In Baden-Württemberg gibt es keine Abstandregel zu den Nachbarn. Hier muss nur nach Paragraph 15 die Brandschutzbestimmungen eingehalten werden. Damit soll lediglich der Entstehung und Ausbreitung eines Brandes reduziert werden.
In den anderen Bundesländern steht über all das Gleiche drin. Mit Ausnahme von Rheinland-Pfalz hier wird ein anderer Wortlaut verwendet. Jedoch gilt sowohl in Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland eine Abstandregel von 1,25 Metern zum Nachbarn.
Für viele Reihenhäuser lohnt es sich häufig nicht, eine PV-Anlage anzuschaffen. In Deutschland haben die Reihenhäuser überwiegend eine Breite von fünf Metern. Werden Glas-Folien-Module verbaut, bleibt nur noch ein schmaler Streifen von zwei Metern übrig, der zur Bebauung zur Verfügung steht. Dadurch sinkt die Gesamtleistung der Anlage und die Anlage ist damit in den meisten Fällen zu klein dimensioniert. Bei Glas-Glas-Modulen würden hier vier Meter zur Verfügung stehen. Dennoch lassen sich auch hier mehr Module auf das Dach bauen, wenn es keinen Mindestabstand geben würde.
Dadurch geht ein großer Teil von möglicher Fläche verloren, die potenziell zur Bebauung von Photovoltaik zur Verfügung stehen würde. Im Zuge der Energiewende und den damit einhergehenden Zielen, die sich Deutschland im EEG gesetzt hat, stellt diese verloren gegangene Fläche ein Problem dar.
Auf der Bauministerkonferenz vom 22. und 23. September 2022 wurde beschlossen, dass der Paragraph 32 im MBO geändert werden soll. Hier geht es genau um die Abstandsregel zu benachbarten Dächern. Dafür wurde das ASBW gebeten, zu überprüfen, ob eine Verringerung des Abstands grundsätzlich möglich wäre. Die Ergebnisse werden auf der nächsten Konferenz dann besprochen.
Da die Forderung danach allerdings hoch ist und zwei Bundesländer bereits ohne diese Regel auskommen, stehen die Chancen gut, dass die Regel angepasst wird. Dabei geht es allerdings nicht um einen kompletten Wegfall, sondern nur um eine Verringerung des Abstands.
Bei Reihenhäusern und Doppelhaushälften muss in den meisten Fällen ein Abstand von 1,25 Metern zwischen dem Modul und der Brandschutzwand liegen.
Glas-Glas-Module haben den Vorteil, dass sie als schwer entflammbar gelten und dadurch können sie näher an die Dachgrenze gebaut werden. Hier ist nur ein Abstand von o,5 Metern nötig.
Es ab im Jahr 2022 eine große Petition, die erreichen wollte, dass bundesweit die Abstandsregel abgeschafft wird. Derzeit wird von der Ministerbaukonferenz zumindest geprüft, ob der Abstand verringert werden kann.
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Die Inhalte des Artikels wurden nach sorgfältiger Recherche zusammengetragen. Trotzdem können sich die Gesetze stetig ändern. Bitte hab Verständnis dafür, dass Solaridee bezüglich der in diesem Dokument getroffenen Aussagen keine Haftung übernehmen kann.
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