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Gerade für Mietwohnungen ist es nicht unbedingt einfach, an Solarstrom zu kommen, der direkt vor Ort produziert wird. Wer nicht auf ein Balkonkraftwerk setzen mag, hat immer noch die Möglichkeit sich zu erkundigen, ob es die Möglichkeit gibt ein Mieterstromvertrag zu bekommen. Dafür muss auf dem Gebäude des Daches eine Solaranlage installiert werden. Auch mehrere Mieter könnten davon profitieren.
Mieterstrom bezeichnet, den Solarstrom, der vom Anlagenbetreiber nicht zwangsläufig direkt selber verwendet wird, sondern von einer oder mehreren weiteren Personen. Konkretes Beispiel hierfür kann eine Mehrfamilienhaus sein. Befindet sich auf dem Dach, des Hauses eine Anlage, kann der Strom an die Mieter des Hauses abgegeben werden. Dafür wird ein Mieterstromvertrag aufgesetzt. Die Mieter des Hauses müssen, die Anlage in diesem Fall nicht besitzen, können aber von dem grünen Strom profitieren.
Mieterstromzuschlag ist im Verhältnis zur Einspeisevergütung noch etwas relativ Neues. Es ist erst mit der Novellierung von 2017 des EEG hinzugekommen. Es soll den Anlagenbetreiber finanziell unterstützen. Für jede Kilowattstunde Strom, die nicht eingespeist wird in das öffentliche Netz und als Mieterstrom an einen anderen Verbraucher fließt, erhält der Anlagenbetreiber einen Mieterstromzuschlag.
Neben dem Mietstrom kann der Betreiber zusätzlich noch eine Einspeisevergütung oder Marktprämie erhalten. Wichtig ist das für die Überschüsse, die die Anlage produziert. Das heißt, der Anlagenbetreiber meldet nicht nur den Mietstromzuschlag als Veräußerungsform an, sondern auch die Einspeisevergütung oder die Marktprämie. Da es sich hier um eine Anlage unter 100 kWp handelt, kann der Anlagenbetreiber aussuchen, welches der beiden Modelle gewählt werden sollen. Der nicht verwendete Strom durch die Mieter, kann dann eingespeist werden und erhält trotzdem eine EEG-Förderung. Allerdings ist das ganze begrenzt. Nur bis zu 500 Megawatt jährlich werden über das EEG gefördert.
Der Anlagenbetreiber kann mit den Mietern einen Mietstromvertrag abschließen und damit, seinen Solarstrom verkaufen. Allerdings wird der Solarstrom in den meisten Fällen nicht reichen, um den gesamten Strombedarf des Mieters zu decken. Der Anlagenbetreiber ist dennoch dazu verpflichtet, eine vollständige Stromversorgung für den Mieter aufrechtzuerhalten. Bedeutet, der Anlagenbetreiber muss einen Stromvertrag mit einem Stromanbieter abschließen, der den restlichen Strom liefert. Wichtig für den Mieter ist hierbei, dass dieser nicht noch einen Stromvertrag abschließt, sondern nur den einen mit dem Anlagenbetreiber.
Die Vertragslaufzeit beläuft sich maximal auf ein Jahr. Danach kann der Vertrag allerdings stillschweigend weiterlaufen, wenn keine Kündigung eingegangen ist. Die Kündigungszeit darf maximal drei Monate betragen, kann aber Umständen auch kürzer sein, das ist abhängig vom aufgesetzten Vertrag. Wird die Wohnung gekündigt, gilt der Mieterstromvertrag ebenfalls als gekündigt. Damit endet der Vertrag mit dem Auszug. Die Mieter verfügen über eine freie Stromanbieter-Wahl. So kann sich der Mieter jederzeit entscheiden, den Stromlieferanten zu wechseln.
Grundsätzlich kann der Vermieter beziehungsweise der Anlagenbetreiber den Preis variabel festlegen. Es gibt allerdings die Grenze, dass der Preis nicht 90 Prozent über den örtlichen Grundversorgungstarifen liegt.
Mieterstrom zu beziehen hat allerdings einige Vorteile, den Kosten wie Netzentgelt, netzseitige Umlagen oder auch Stromsteuer fallen weg. Allerdings können dem Mieter Kosten für die Gestehungskosten, dem Messstellenbetrieb oder auch die Mehrwertsteuer angerechnet werden.
Der Strom darf nicht über die Nebenkostenabrechnung der Wohnung abgerechnet werden. Grundsätzlich gilt, dass eine Verbrauchsabrechnung gestellt werden muss. Dabei ist einiges zu beachten. Dazu zählt auch, dass auf der Abrechnung die Stromkennzeichnung zu finden ist. So ist der Solarstrom zwar nachhaltiger Strom aus erneuerbaren Energien, aber der dazugekaufte Strom kann auch aus fossilen Energien stammen. Auch zu beachten sind weitere Transparenzpflichten und Verbraucherschutzvorschriften.
Gesetzlich geregelt ist, dass der Mieterstromvertrag separat zum Mietvertrag vorliegen muss. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen davon. Dazu zählt kurzzeitige Vermietung oder möblierte Untermieten. Auch Alters- und Pflegeheime sowie Studierendenwohnheime fallen in die Kategorie, bei denen der Mieterstromvertrag, an ein Mietvertrag gekoppelt werden darf.
Der Mieterstromzuschlag wird pro Kilowattstunde gezahlt. Dafür gibt es gestaffelte Preise, die aus der Tabelle entnommen werden können. Rechnerisch wird es dann doch etwas komplizierter. Ein Beispiel: Eine Anlage mit einer Leistung von 30 kWp erhält einen Mieterstromzuschlag von 3,609 Cent pro Kilowattstunde. Das liegt daran, dass ein Drittel der Anlage mit einem Zuschlag von 3,79 Cent pro Kilowattstunde berechnet wird und die anderen zwei Drittel mit 3,53 Cent Pro, Kilowattstunde.
Installierte Leistung | Mieterstromzuschlag |
bis 10 kW | 3,79 Cent pro kWh |
bis 40 kW | 3,52 Cent pro kWh |
bis 100 kW | 2,37 Cent pro kWh |
Konkret bedeutet das also wir rechnen 0,333 x 3,79 + 0,666 x 3,52. Dafür erhalten wir dann das Ergebnis von 3,609 Cent pro Kilowattstunde. Anteilig wird also immer der Strom bis 10 kW berechnet. Bei Anlagen über 40 kW werden die Zuschläge von allen drei Abstufungen anteilig miteinander verrechnet.
Um den Mieterstromzuschlag zu erhalten, gibt es einige Voraussetzungen, die zunächst erfüllt werden müssen. Die Anlage muss sich demnach auf, an oder in dem Gebäude befinden. Mit der Quartier-Lösung darf es auch ein in der Nähe liegendes weitere Gebäude sein. Es muss sich dabei, um ein Gebäude halten, das als Wohngebäude definiert werden kann. Bedeutet das es eine Wohnfläche von mindestens 40 Prozent besitzt. Es ist also möglich, dass im Erdgeschoss sich eine Ladenfläche befindet und die Stockwerke darüber den Wohnraumanteil bilden.
Um die EEG-Förderung zu erhalten, darf die Anlage nicht größer als 100 kWp sein. Das schließt alle Anlagen des Gebäudes ein. Befinden sich zwei separate Anlagen, auf dem Dach, müssen deren Leistungen addiert werden. Gleiches gilt für eine Fassaden-Anlage und einer Dachanlage. Überschreitet dies die Leistung, ist ein Mieterstromzuschlag nach dem EEG nicht möglich. Darüber hinaus darf die Anlage erst nach dem 24. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sein.
Damit die EEG-Förderung greift, muss eine örtliche Nähe bestehen. So darf nicht das öffentliche Stromnetz verwendet werden, um den Strom von der Anlage zum Verbraucher zu transportieren. Das bedeutet, nur die Mieter des Wohngebäudes können den Strom direkt abnehmen. Es besteht auch die Möglichkeit, diesen Strom zu gewerblichen Zwecken zu benutzen. Allerdings nur, wenn das Gebäude, nach wie vor, als Wohngebäude definiert werden kann.
Ein Stromspeicher ist auch bei Mieterstrom möglich. Dieser muss ebenfalls im Besitz des Anlagenbetreibers sein. Für den Solarstrom, der anschließend aus dem Speicher zu den Mietern fließt, kann ebenfalls ein Anspruch auf Mieterstromzuschlag erhoben werden. Es darf sich dabei allerdings nur um einen reinen Erneuerbaren-Energien-Speicher handeln. Der nur den Strom aus der PV-Anlage speichert. Der Zuschlag wird dann ebenfalls nur für den tatsächlich abgegebenen Strom ausgezahlt. Eventuelle Speicherverluste werden nicht bezuschlagt. Ebenfalls muss zu jedem Zeitpunkt klar sein, welche Wohnung ihren Strom woher bezieht. Einfacher wird das, wenn intelligente Stromzähler verbaut sind.
Stromspeicher für PV
Stromlieferant kann erstmal jeder sein. Üblicherweise ist es jedoch oft der Vermieter, der auf seinem Mehrparteienhaus, eine Solaranlage installiert hat. Der Vermieter kann den Mietern, dann neben dem Mietvertrag für die Wohnung auch einen Stromvertrag anbieten. Diesen müssen die Mieter nicht annehmen. Sie können sich ihren Versorger frei auswählen.
Neben dem Vermieter ist es aber auch möglich, dass eine andere Person zum Stromlieferant wird. Nur rechtlich muss alles vorher geklärt werden. Um den Mieterstromzuschlag zu erhalten, muss sich die Anlage in räumlicher Nähe befinden. Soll die Anlage auf dem Dach montiert werden, muss das vorher mit dem Hauseigentümer besprochen werden. Grundsätzlich kann aber somit auch ein Mieter zum Stromlieferant werden.
Auch kann der Vermieter des Hauses das Dach verpachten, an ein Unternehmen, welches dann den Mietern einen Mieterstromvertrag anbieten kann. Dafür erhält der Vermieter allerdings kein Mieterzuschlag, dafür aber dann Geld für Dachverpachtung.
Damit klar ist, welche Wohnung wie viel von dem Strom verbraucht hat, benötigt es ein Messkonzept. Dafür gibt es zwei verschiedene Methoden, die beides ihre Vor- und Nachteile haben. Egal für welches sich entscheiden wird, es muss mit dem Netzbetreiber abgesprochen werden. Je nach Ort und Situation kann sich jeweils ein anderes Modell empfehlen.
Bei der Methode des Summenzählers laufen alle Wohnungen über eine Sammelschiene. Die Sammelschiene ist für die Verteilung des Stromes in einem Gebäude zuständig. Ein Zwei-Richtungszähler, misst dabei, wie viel Strom aus dem Netz bezogen wird und wie viel eingespeist wird.
Das Problem an der Sache ist, dass der Strom, der aus dem öffentlichen Netz kommt, nicht von dem PV-Strom abgrenzbar ist. Also auch Wohnungen, die nicht Teil des Mieterstroms ist, beziehen rein physikalisch PV-Strom. Wie viel genau die einzelnen Wohnungen an Strom verbraucht haben, wird erst später nachgerechnet und bilanziert. Auf dieser Grundlage wird dann die Stromabrechnung angefertigt.
Während bei der Variante des Summenzählers das Gebäude nur eine Sammelschiene besitzt, gibt es bei dem Modell der doppelten Sammelschiene, gleich zwei Sammelschienen. Eine davon versorgt dabei alle Mieter, die einen anderen Energieversorger ausgewählt haben. Die andere Sammelschiene ist dann für Stromversorgung inklusive PV-Strom zuständig. Dadurch beziehen dann auch wirklich nur die Mieter, den Solarstrom, die auch dafür zahlen.
Nachteilig ist hier jedoch der hohe Aufwand. Es muss eine zweite Sammelscheine installiert werden. Sollte sich ein Mieter entscheiden, seinen Mieterstromvertrag zu kündigen und sich einen anderen Stromversorger zu suchen, dann muss dieser umgestellt werden. Das ist mit Kosten verbunden.
Dadurch, dass der Anlagenbetreiber seinen Strom weiter gibt, wird er in diesem Moment zum Energieversorger. Damit muss eine Gewerbesteuer gezahlt werden. Auch weitere Pflichten kommen als Energieversorger auf einen zu. So gibt es spezielle Mitteilungspflichten, die eingehalten werden müssen. Den Mehraufwand, der dadurch entsteht, kann in den Strompreis einfließen. Was die Gewerbesteuer betrifft, wurde das Gesetz mittlerweile angepasst und bis zu 10 Prozent der Einnahmen aus der Stromlieferung, fallen nicht unter die Gewerbesteuer.
Mit dem EEG 2023 kommen Änderungen, die die Höhe des Zuschlags betreffen. Mit Inkraftsetzung der Änderungen, ist zukünftig die Bundesnetzagentur zuständig, die Höhe des Mieterstromzuschlags zu bestimmen. Diese können dann auf der Seite der Bundesnetzagentur eingesehen werden.
Das ist jedoch nicht einzige Reglung. Auch die Decklung der Anlagengröße, fällt weg. Damit können auch Anlagen, die größer als 100 kWp sind, einen Mieterstromzuschlag erhalten. Praktisch ist das vor allem, wenn auf mehreren Dächern, die zu einem Quartier gehören, und damit die Anforderungen des EEG erfüllen. Kommen die Dächer auf über 100 Kilowatt, können sie dann dennoch einen Zuschlag erhalten.
Ein Mieterstromzuschlag kann für Anlagen ausgezahlt werden, die den Strom für mehrere Mietwohnungen zur Verfügung stellt. Der Anlagenbetreiber hat in dem Fall Mieterstromverträge mit den anderen Wohnungen abgeschlossen. Für jede verwendete kWp wird dann ein Zuschlag ausgezahlt. Diesen gibt es zusätzlich zur Einspeisevergütung oder Marktprämie.
Mit dem Messkonzept, kann festgestellt werden, wie viel Strom die Mieter verbraucht haben. Wichtig ist das für die Abrechnung. Es gibt zwei verschiedene Methoden, um den Stromfluss zu messen. Einmal wäre das die Summenzähler-Methode und zum anderen die Doppelte-Sammelschienen-Methode.
Beim Mieterstrom ist einiges zu beachten. So dürfen nur Anlagen, die nach 2017 in Betrieb genommen wurden, den Zuschlag beanspruchen. Darüber hinaus muss der Solarstrom in räumlicher Nähe verbraucht werden. Bei Anlagen vor 2021 heißt das, dass sich die Anlage auf dem Dach des Gebäudes befinden muss. Seit 2021 ist es auch möglich, dass es sich um ein angrenzendes Gebäude handelt.
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