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Bauvorschriften für Floating PV, also Photovoltaik Anlagen auf dem Wasser, wurden zum 01. Januar 2023 angepasst. Damit kommen neue Reglungen, die den Bau von schwimmenden Anlagen einschränkt. Begründet werden diese Reglungen daher, dass es noch keine Daten darüber gibt, wie sich eine PV-Anlage auf einem See auf die Umwelt und Tiere auswirkt. Daher wurden die Möglichkeiten für solche Vorhaben eingeschränkt.
Floating PV, also wörtlich schwimmende Photovoltaik, bezeichnet man PV-Anlagen, die auf Gewässern installiert werden. Diese schwimmen dann auf der Oberfläche und fangen dort die einfallende Sonnenenergie ein. Mit dieser Technologie erhofft man sich eine größere Flächennutzung für Photovoltaik. Oft wird befürchtet, dass Floating PV das Biotop negativ beeinflussen würde, mit den richtigen Regulierungen ist aber oft das Gegenteil der Fall: Die Gewässer können durch die schwimmenden PV-Module dann beispielsweise vor Verdunstung geschützt werden.
Mit der Novellierung des EEG 2023 wurden auch Anpassungen getroffen bezüglich der Ausschreibungen für Floating PV. Seit Anfang des Jahres dürfen die Wasserprojekte nun an den Ausschreibungen des ersten Segmentes teilnehmen. Allerdings werden die Förderungen vom Gesetzesgeber eingeschränkt. Denn es können nur Projekte gefördert werden, die auf künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern erbaut werden sollen.
Darüber hinaus ist die Reglung mit den künstlichen Gewässern auch in dem Wasserhaushaltsgesetz festgehalten. Dieses wurde ebenfalls zum 01. Januar 2023 hin angepasst. Hier befindet sich nun in Paragraph 36 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes die Reglungen für Floating PV. Demnach dürfen Solaranlagen nur auf oberirdischen Gewässer, welches künstlich oder erheblich verändert wurde, erbaut werden. Wie dehnbar der Begriff „erheblich verändert“ ist, ist nicht näher erläutert.
Das Wasserhaushaltsgesetz hat noch eine weitere Regel. In Paragraph 36 Absatz 3 Satz 2 ist festgehalten, dass die Solaranlage maximal 15 Prozent der gesamten Wasserfläche beanspruchen. Ebenfalls muss der Abstand zum Ufer mindestens 40 Meter betragen. Im ersten Entwurf waren es sogar noch 50 Meter Mindestabstand, doch dieser wurde dann um 10 Meter doch noch gekürzt.
Für Anlagen, die bereits geplant worden, ist diese Reglung verheerend. Ein Beispiel ist hier die Solaranlage, die in Dumersheim auf dem Stürmlinger See errichtet werden sollte. Hier wollte der Betreiber des an den See angrenzenden Kieswerks eine Solaranlage errichten. Seit Jahren plant er dieses Vorhaben. Doch jetzt machen die Regeln dem Projekt ein Strich durch die Rechnung. Mit der Reglung über die maximal erlaubte Fläche wird die Solaranlage deutlich kleiner ausfallen. Genauer gesagt kann die Anlage nur halb so groß werden wie ursprünglich angedacht. Allerdings wird noch versucht, eine Sonderreglung zu erwirken, damit das Projekt als Forschungsprojekt gilt.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Die Inhalte des Artikels wurden nach sorgfältiger Recherche zusammengetragen. Trotzdem können sich die Gesetze stetig ändern. Bitte hab Verständnis dafür, dass Solaridee bezüglich der in diesem Dokument getroffenen Aussagen keine Haftung übernehmen kann.
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