Menü
- Solarenergie AktuellesPolitikWissenschaft
- Photovoltaik Kosten & FörderungStromspeicher
- Solarthermie
- Anbieter Vergleich
- Projekte
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, kurz EEG, ist im Jahr 2000 in Kraft getreten. Seit dem verfolgt es das Ziel, erneuerbare Energien zu fördern. Unter die erneuerbaren Energien fallen unter anderem die PV-Anlagen. Seit Inkrafttretens des Gesetzes und heute hat sich jedoch einiges getan. Wir fassen, dir alles was im EEG 2023 für Photovoltaik interessant ist zusammen.
Zunächst wird in §1 des EEG genau definiert, welche Ziele das Gesetz verfolgt. Diese wurden für das EEG 2023 frisch angepasst. So steht in Absatz zwei, dass der Bruttostromverbrauch bis 2030 zu 80 Prozent aus erneuerbaren Energien bestehen soll. Im EEG 2021 war zudem festgehalten, dass bis 2050 die Stromversorgung treibhausgasneutral ablaufen soll.
Konkreter werden Ziele dann in §4. Hier wird für Windkraftanlagen, Solaranlagen und Biomassenanlagen Ausbauschritte formuliert. Für Solaranlagen bedeutet das konkret, dass 2024 die installierte Leistung 88 Gigawatt betragen soll. Bis 2040 sollen es dann schlussendlich 400 Gigawatt Leistung sein.
Nicht nur für die einzelnen Energien gibt es einen Ausbaupfad. Insgesamt sollen mit erneuerbaren Energien im Jahr 2023 287 Terawattstunden Strom erzeugt werden. 2030 sollen es dann insgesamt 600 Terawattstunden sein.
Wenn die PV-Anlage Überschüsse erzielt und es sich nicht um eine Inselanlage handelt, ist der Netzbetreiber nach §11 des EGG dazu verpflichtet, den Strom abzunehmen und zu verteilen. Damit das passieren kann, ist der Netzbetreiber dazu verpflichtet, sein Stromnetz gegebenenfalls zu optimieren, verstärken oder auszubauen. In §12 Absatz 3 ist jedoch geregelt, dass wenn die Optimierung, das Verstärken oder das Ausbauen unwirtschaftlich sein sollte, dann muss der Netzbetreiber das nicht tun.
Gibt es Verdacht, dass der Netzbetreiber seinen Pflichten nicht nachkommt, kann der Anlagebeitreibende nachfragen und eine Auskunft verlangen. Kommt der Netzbetreiber seiner Pflicht allerdings nicht nach, den Strom abzunehmen und weiterzuverteilen, dann kann nach §13 des EGG ein Schadensersatz verlangt werden. Die entstehenden Kosten, für die möglicherweise entstehende Erweiterung, trägt der Netztreibende.
Anderes gilt für den Netzanschluss, hier muss der Anlagenbetreiber zahlen. Für PV-Anlagen Besitzer, die, die Anlage auf dem eigenen Dach haben, befindet sich der Netzanschluss immer im Haus selber. Sollte es sich um eine Anlage außerhalb befinden, wird der nächst beste Anschlusspunkt gesucht und zugewiesen.
Ein Teil zur Förderungen der Solaranlagen tragen die Einspeisevergütungen. Konkret bedeutet, dass für den abgenommenen Strom eine zuvor festgelegte Summe ausgezahlt wird. Es gibt aber noch zwei weitere Möglichkeiten, die das EEG direkt fördert. Neben den direkten Förderungen des EEG gibt es noch weitere Förderungsmöglichkeiten, um die Kosten einer eigenen Anlage zu senken.
Wer sich mit PV-Anlagen auseinandergesetzt hat, hat möglicherweise schon von der Smart Meter Pflicht gehört. Ein Smart Meter ist ein intelligenter Stromzähler, der nicht nur digital ist, sondern die Daten auch sofort weiter kommunizieren kann. Wichtig ist das, um die Ist-Einspeisung ablesen zu können beziehungsweise die Einspeiseleistung stufenweise zu betrachten.
Große Anlagenbetreiber werden um die Aufrüstung auf ein Smart Meter nicht drumherum kommen. Private Anlagen auf Hausdächern müssen, wenn sie klein genug sind, nicht zwangsweise ein Smart Meter besitzen. Mindestens jedoch ein modernen, digitalen Stromzähler. Alles, was du zur Smart Meter Pflicht wissen musst, haben wir dir separat zusammengefasst.
Grundsätzlich wird eine PV-Anlage für 20 Jahre gefördert. In diesem Zeitraum wird für den eingespeisten Strom eine Summe ausgezahlt. Nach Ablauf der 20 Jahre wird jedoch weiterhin Geld ausgezahlt für die Anlage, das ist jedoch noch weniger als die zuvor erhaltene Einspeisevergütung. Allerdings wird die Einspeisevergütung nur für Anlagen unter 100 Kilowatt Leistung ausgezahlt, alles darüber hinaus, fällt unter Direktvermarktung. Privathaushalte werden diese Grenze jedoch eher selten überschreiten. Direktvermarktung ist daher dann eher für Unternehmen, die größer Anlagen installiert haben, interessant.
Bislang ist die Einspeisevergütung monatlich gesunken. Das EEG 2023 hat das nun geändert. Bis 2024 sinkt, der Einspeisewert nicht mehr, erst danach sinkt der Wert halbjährlich. Dazu wurden die Zahlen angepasst. Die neuen Zahlen kannst du der Tabelle entnehmen:
| Überschusseinspeisung | Volleinspeisung |
Bis 10 kWp | 8,2 Cent pro kWp | + 4,8 Cent pro kWp |
Bis 40 kWp | 7,1 Cent pro kWp | + 3,8 Cent pro kWp |
Bis 100 kWp | 6,2 Cent pro kWp | 5,1 Cent pro kWp |
Nach 20 Jahren gilt die Einspeisevergütung nicht mehr. Die veraltete Anlage wird allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit immer noch ihre Erträge abwerfen und dementsprechend immer noch Strom in das Netz einspeisen. Mit dem EEG 2021 wurde eingeführt, dass die ausgeförderten Anlagen trotzdem noch eine Einspeisevergütung erhalten, diese orientiert sich an dem Jahresmarktwert. Diese Reglung ist allerdings erstmal bis zum 31. Dezember 2027 befristet. Spätere Novellierungen könnten dies jedoch noch anpassen.
Der Mietstromzuschlag ist ebenfalls eine EEG-Förderung, die der Anlagenbetreiber bekommt. Der Letztverbraucher muss dabei allerdings nicht mit dem Anlagenbetreiber übereinstimmen. So hat der Anlagenbesitzer ein Mieterstromvertrag und verkauft somit den Solarstrom an die Mieter. Alles, was überschüssig produziert wird, wird ins Netz eingespeist. Hier kann zusätzlich noch Einspeisevergütung einkassiert werden. Der Anschlussnetzbetreiber zahlt zusätzlich für den Mieterstromvertrag den Mietstromzuschlag.
Wichtig dabei zu beachten ist jedoch, dass der Mieterstrom nicht erst durch das Netz laufen darf. Die Solaranlage befindet sich also unmittelbar auf dem Haus der mietenden Person!
Direktvermarktung beschreibt den Vorgang, dass der Strom über einen Direktvermarkter an der Börse verkauft wird. Der Anlagenbetreiber bekommt dann den Marktwert, abzüglich dem, was der Direktvermarkter kassiert. Obendrauf gibt es dann allerdings noch die Marktprämie vom Netzbetreiber. In Kombination sollte der Anlagenbetreiber dann mindestens genauso viel bekommen, wie bei der Einspeisevergütung. Gegebenenfalls kann an dieser Stelle auch mehr Geld bei rausspringen.
Anlagenbetreiber ab 100 kWp müssen übrigens zwangsweise ihren Strom direkt vermarkten, da die Einspeisevergütung bis maximal 100 kWp gilt.
Sonstige Direktvermarktung ist noch einmal etwas anderes. Hier wird zwar auch der Strom direkt an der Börse verkauft, aber ohne weitere Finanzierung durch das EEG. Es gibt keine Marktprämie. Relevant ist das jedoch für veraltete Anlagen, die ihre 20 Jahre Förderung bereits hinter sich haben.
Es ist einem Anlagenbetreiber gestattet, zwischen den Formen zu wechseln. Der Wechsel kann jeweils zum ersten eines Kalendermonats passieren. Dabei ist nach §21b Absatz 1a zu beachten, dass ausgelaufene Anlagen, also Anlagen, die älter als 20 Jahre sind, nur einmal zwischen den Formen wechseln können. Der Netzbetreiber muss rechtzeitig über einen Wechsel informiert werden, unabhängig davon, ob man nun eine Einspeisevergütung beziehen möchte oder in die Direktvermarktung wechselt.
Es ist auch eine prozentuale Aufteilung möglich. So kann zu einem gewissen Prozentsatz der Strom direkt vermarktet werden und der andere Teil bezieht eine Einspeisevergütung. Hier müssen dann jedoch die Anteile stetig eingehalten werden. Für eine prozentuale Aufteilung muss jedoch, nach §21b Absatz 3, die Ist-Einspeisung in einem viertelstündlichen Takt aufgedröselt werden können. Möglich ist das mit einem Smart Meter.
Das Ausschreibungsverfahren, dient ebenfalls zur Förderungen von Solaranlagen. Allerdings ist dies eher nicht interessant für Privatpersonen, die ihr Dach mit einer Solaranlage ausstatten möchten. Die Ausschreibungen sind erst relevant für Anlagen ab 301 kWp. Zudem fallen Projekte zur Eigenversorgung ebenfalls raus.
Bei Anlagen des ersten Segmentes handelt es sich um PV-Anlagen, die auf Freiflächen errichtet werden sollen. Wer die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, kann zu dem Gebotstermin ein Gebot abgeben. Dabei muss die Projektgröße mindestens, 751 kWp betragen. Im Gebot enthalten sein, muss ein Wert im Centbetrag pro Kilowattstunde festgelegt werden, der bezuschusst werden soll. Für die Ausschreibungen des ersten Segmentes ist im EEG ein fester Betrag pro Ausschreibungstermin festgelegt. Sollte es so viele Gebote geben, dass das vorgesehene Kontingent nicht reicht, werden die Projekte mit dem niedrigsten Gebotswert zuerst gefördert.
Anlagen des zweiten Segmentes sind Anlagen auf oder an Gebäuden, sowie Lärmschutzwände. Ab einer Größe von 301 kWp kann an den Ausschreibungen teilgenommen werden. Dafür muss ein Gebot abgegeben werden. Maximal darf sich das Gebot dabei jedoch auf 20 Megawatt Leistung beziehen. Die niedrigsten Gebote erhalten dann schlussendlich den Zuschlag. Es werden dabei mehrere Projekte finanziert. Es werden, solange Projekte bezuschusst, bis das vorgesehene Kontingent erschöpft ist.
Als Anlagenbetreiber müssen nach §71, alle Daten des Vorjahres, die für die Endabrechnung relevant sind, bis zum 28. Februar eingereicht haben. Die Daten werden dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt. Unter Umständen kann die Bundesnetzagentur ebenfalls diese Daten einsehen wollen. Alle weiteren Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten, sind in erster Linie nicht relevant für den Anlagebeitreibenden.
Die Clearingstelle wurde bereits mit der ersten Fassung des EEG eingerichtet. Es handelt sich dabei, um eine Hilfestelle zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten rund um das Thema erneuerbaren Energien. Diese fungiert im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz durch eine juristische Person des Privatrechtes. Auf ihrer Webseite befindet sich zudem eine große Datenbank mit bereits abgeschlossenen Fällen. Alle personenbezogenen Daten und vertrauliche Informationen werden jedoch nicht veröffentlicht.
Das Gesetz wird stetig angepasst. So werden neue Sachen hinzugefügt, geändert oder manchmal fallen auch Dinge weg.
Die 70 Prozent Reglung, die dafür gesorgt hat, dass nicht der gesamte Strom eingespeist werden darf. Es durften nur 70 Prozent der möglichen Leistung in das öffentliche Netz eingespeist werden. Grund dafür war die Sorge, das Stromnetz zu überlasten. Jedoch ist diese Reglung mit den Änderungen für das EEG 2023 weggefallen.
Bislang mussten alle Stromkunden eine EEG-Umlage zahlen. Sie diente dazu, den Ausbau der erneuerbaren Energien zu fördern. Allerdings sind alle Reglungen diesbezüglich mit den neusten Änderungen mit sofortiger Wirkung weggefallen. Seit Juli 2022 wird keine EEG-Umlage mehr gezahlt. Da die EEG-Umlage mit den Stromkosten abgerechnet wurde, hat das zur Folge, dass diese nun geringer ausfallen.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Die Inhalte des Artikels wurden nach sorgfältiger Recherche zusammengetragen. Trotzdem können sich die Gesetze stetig ändern. Bitte hab Verständnis dafür, dass Solaridee bezüglich der in diesem Dokument getroffenen Aussagen keine Haftung übernehmen kann.
* Ungefährer Preis inkl. Mwst, zzgl. Versandkosten. Zwischenzeitliche Änderungen sind möglich.